Warum auch KMU vom Lieferkettengesetz betroffen sind


Seit dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten verpflichtet, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erfüllen. Sind kleine und mittlere Unternehmen deren Lieferanten, müssen sie mit ihren Auftraggebern im Sinne des LkSG zusammenarbeiten.
Und das heißt, schreibt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) zum LkSG: „Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.“ Gemeint sind damit Informationen der KMU über Risiken oder Verletzungen in ihrem Verantwortungsbereich hinsichtlich der im LkSG festgelegten elf Menschrechts- und drei Umweltschutzübereinkommen. Auch über Rohstoffe, Halberzeugnisse und Dienstleistungen müssen KMU ab sofort Auskunft geben, wenn das auftraggebende Großunternehmen auf sie zukommt (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_zusammenarbeit_in_der_lieferkette.html?nn=1469788). Geschäftsgeheimnisse sind von der Informationspflicht ausgenommen und sollen unkenntlich gemacht werden.
Wichtig ...
- © wir.unternehmen GmbH / Christian Gehl, Zentralredaktion






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